Je nach Länge der Dispens sei die Klassenlehrperson, die Schulleitung oder die Schulpflege zuständig. Die Eltern seien auf mögliche Konsequenzen hinzuweisen, die eine längere Abwesenheit für das Kind hat wie beispielsweise der verpasste Lernstoff oder das Zugehörigkeitsgefühl zur Klasse. 3.4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schliesslich anzufügen, dass es ausgehend von § 10 Abs. 2 VBV primär den Gemeinden obliegt, den Umgang mit Dispensationsgesuchen festzulegen. Diesen kommt dabei beim Erlass der Richtlinien aufgrund ihrer Sachnähe und der Kenntnis von allfälligen kommunalen Besonderheiten ein Ermessen zu.