Es muss dabei ausreichend sein, wenn die Betroffenen glaubhaft darlegen, dass ihr Verhalten einer Glaubensüberzeugung entspringt (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.3; vgl. auch Hangartner, Entscheidbesprechung in AJP 2013, S. 589). In Bezug auf Dispensationsgesuche aus religiösen Gründen hat die Dienststelle Volksschulbildung im ergänzenden Leitfaden «Schule und Religion» vom September 2011 im Sinne einer Empfehlung festgehalten, dass Lernende für religiöse Feiertage vom Unterricht dispensiert werden können. Je nach Länge der Dispens sei die Klassenlehrperson, die Schulleitung oder die Schulpflege zuständig.