Der religiös neutrale Staat kann Glaubensregeln nicht auf ihre theologische Richtigkeit – insbesondere nicht auf ihre Übereinstimmung mit den heiligen Schriften – überprüfen (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 4c). Ebenso ist es ihm verwehrt, die Bedeutung einer religiösen Vorschrift und damit ihr Gewicht bei der Interessenabwägung selber festzustellen (BGE 135 I 79 E. 4.4). Vielmehr bestimmt sich, was religiöse Auffassung und religiös bestimmte Verhaltensweisen sind, nach dem Selbstverständnis der Betroffenen. Es muss dabei ausreichend sein, wenn die Betroffenen glaubhaft darlegen, dass ihr Verhalten einer Glaubensüberzeugung entspringt (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.3;