Unter diesem Schutze stehen nicht nur die traditionellen Glaubensformen der christlich-abendländischen Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern alle Religionen, unabhängig von ihrer quantitativen Verbreitung in der Schweiz. Weiter ist unerheblich, ob entsprechende Gepflogenheiten von allen, von einer Mehrheit oder allenfalls lediglich von einer Minderheit der jeweiligen Glaubensangehörigen befolgt werden (BGE 119 Ia 178 E. 4d). Der religiös neutrale Staat kann Glaubensregeln nicht auf ihre theologische Richtigkeit – insbesondere nicht auf ihre Übereinstimmung mit den heiligen Schriften – überprüfen (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 4c).