Bei ausserordentlichen familiären Gegebenheiten und Ereignissen könnten einzelne Urlaubstage bewilligt werden. Dispensationen für spezielle sportliche, kulturelle, musikalische oder sinngemässe Aktivitäten würden in Ausnahmefällen bewilligt, sofern die Angebote unmöglich ausserhalb des geregelten Unterrichts besucht werden können. 3.3. Als Grund für eine Dispensation fallen auch religiöse Verpflichtungen in Betracht. Diesbezüglich gewährleistet Artikel 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;