Für die Bewilligung von diesbezüglichen Gesuchen von mehr als drei Tagen oder für Gesuche, welche Tage vor oder nach den Ferien betreffen, ist die Schulleitung zuständig. Dabei ist vorgesehen, dass während der letzten Schulwoche vor und nach den Sommerferien keine Jokertage und Urlaube bewilligt werden. In der Richtlinie wird weiter ausgeführt, dass Urlaube nur restriktiv gewährt werden. Dabei würden Schulnähe, Einmaligkeit und Dringlichkeit des Gesuchsanlasses geprüft, wobei Ferien grundsätzlich kein Dispensationsgrund sind. Bei ausserordentlichen familiären Gegebenheiten und Ereignissen könnten einzelne Urlaubstage bewilligt werden.