Die Schulpflege (Bildungskommission) der Gemeinde A hat in den Richtlinien für ihre Schulen festgelegt, dass die Lernenden einen Anspruch auf vier sogenannte Joker-Halbtage haben (vgl. § 2 Abs. 5 VBV), welche jedoch nicht direkt vor und nach den Sommerferien bezogen werden dürfen. Für Dispensationen, welche über diese Jokertage hinausgehen, ist ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen. Für die Bewilligung von diesbezüglichen Gesuchen von mehr als drei Tagen oder für Gesuche, welche Tage vor oder nach den Ferien betreffen, ist die Schulleitung zuständig.