SRL Nr. 405) auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden. Für Dispensationen vom Unterricht bis zu drei Tagen ist die Klassenlehrperson, für längere Dispensationen sowie für generelle Dispensationen von einzelnen Fächern die Schulleitung zuständig. Die Bildungskommission erlässt Richtlinien (§ 10 Abs. 2 VBV). 3.2. Die Schulpflege (Bildungskommission) der Gemeinde A hat in den Richtlinien für ihre Schulen festgelegt, dass die Lernenden einen Anspruch auf vier sogenannte Joker-Halbtage haben (vgl. § 2 Abs. 5 VBV), welche jedoch nicht direkt vor und nach den Sommerferien bezogen werden dürfen.