Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin durch den Entscheid berührt ist, in einem zweiten Schritt ist die Zulässigkeit einer allfälligen Einschränkung zu prüfen. 3.1. Gemäss dem kantonalen Schulrecht sind die Eltern berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen (§ 21 Abs. 2 Gesetz über die Volksschulbildung [VBG; SRL Nr. 400a]). Entsprechend können Lernende gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008 (VBV; SRL Nr. 405) auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.