Zudem könnten die religiösen Pflichten auch durch den Besuch eines anderen Kongresses erfüllt werden, welcher die Schulzeit nicht tangiere. Entsprechend lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, wobei sie davon ausging, dass die Ablehnung die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin nicht beschränke. 3. Ausgehend von den Ausführungen der Beteiligten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Dispensation vom Unterricht für den Besuch des Regionalen Kongresses der Zeugen Jehovas zu Recht abgewiesen hat.