Zudem müsse sie nach einheitlichen Richtlinien entscheiden. Diese Richtlinien sähen ein grundsätzliches Verbot von Urlaub in den Sperrfristen vor den Sommerferien vor, wobei Ausnahmen einzig bei religiösen Feiertagen, welche im Verzeichnis «Hohe Feiertage der verschiedenen Religionen» des Kantons Zürich aufgeführt seien, bewilligt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem könnten die religiösen Pflichten auch durch den Besuch eines anderen Kongresses erfüllt werden, welcher die Schulzeit nicht tangiere.