Auf einen Schultag entfällt dabei nur der Freitag, 7. Juli 2017, welcher der letzte Schultag vor den Sommerferien ist. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Dispensationsgesuch mit der Bedeutung des Regionalen Kongresses als hoher religiöser Feiertag ihrer Glaubensgemeinschaft, dessen Besuch ein zentraler Bestandteil ihrer Religionsausübung sei und eine religiöse Pflicht darstelle. Sie beruft sich mithin auf ihre Glaubens- und Gewissenfreiheit. Die Vorinstanz führt in der Begründung der Verfügung vom 23. Mai 2017 dagegen aus, sie habe in ihrem Entscheid über Dispensationsgesuche auch die schulischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zudem müsse sie nach einheitlichen Richtlinien entscheiden.