Bei einem Gesuch um Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen muss glaubhaft dargelegt werden, dass die Notwendigkeit der Dispensation einer ernsthaften Glaubensüberzeugung entspringt. Dabei ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erwarten, dass sie oder er die Begründung im Gesuch mit Unterlagen belegt, welche der Schule die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Anliegens ohne zusätzlichen Abklärungsaufwand ermöglichen. Die Ablehnung eines Dispensationsgesuchs für einen eintägigen Besuch des Regionalen Kongresses der Zeugen Jehovas ist unverhältnismässig, selbst wenn das Gesuch den letzten Tag vor den Sommerferien betrifft.