{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2017-2_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10675", "Checksum": "3bb00b2bf2b41566f25e33961b67bd1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2017 2", "2017 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einem Gesuch um Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen muss glaubhaft dargelegt werden, dass die Notwendigkeit der Dispensation einer ernsthaften Glaubensüberzeugung entspringt. 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Dabei ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erwarten, dass sie oder er die Begründung im Gesuch mit Unterlagen belegt, welche der Schule die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Anliegens ohne zusätzlichen Abklärungsaufwand ermöglichen. \r\nDie Ablehnung eines Dispensationsgesuchs für einen eintägigen Besuch des Regionalen Kongresses der Zeugen Jehovas ist unverhältnismässig, selbst wenn das Gesuch den letzten Tag vor den Sommerferien betrifft. | Art. 15 BV; § 21 Abs. 2 VBG; § 10 VBV | Bildungsrecht\n\n zentralen Bestandteil ihrer Religionsausübung, und dessen Besuch wird von ihr als grundlegende Glaubensverpflichtung verstanden. Bei der Abwägung dieser gegenteiligen Interessen fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin für lediglich einen Tag Urlaub beantragt. Diesbezüglich bestätigte das Bundesgericht wiederholt, dass Schülern an religiösen Feiertagen, etwa an Ostern oder am Sabbat, ein Freitag zu gewähren sei (vgl. BGE 142 I 49 E. 4.3). So hat es in vergleichbaren Fällen festgestellt, dass Mitgliedern der Weltweiten Kirche Gottes ein Anspruch auf grundsätzlich unterrichtsfreie Samstage zusteht (BGE 117 Ia 311 E. 3 f.). Bestätigt wurde betreffend die gleiche Gemeinschaft zudem ein Anspruch auf fünf aufeinanderfolgende Freitage für den Besuch eines religiösen Festes (BGE 114 Ia 129 E. 5), wobei das Bundesgericht in diesem Urteil ausgehend vom zürcherischen Recht eine Dispensation von insgesamt 13 Tagen pro Schuljahr als noch verhältnismässig erachtet hat. In Anbetracht dieser Rechtsprechung erscheint die Abweisung eines Dispensationsgesuches für einen Tag nicht verhältnismässig. So führt das Fehlen der Beschwerdeführerin an diesem Tag sicherlich nicht dazu, dass ihr die Schulinhalte nicht mehr in genügender Weise vermittelt werden können. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie durch das Fehlen der Beschwerdeführerin an diesem Tag der geordnete und effiziente Schulbetrieb erheblich erschwert würde. Zwar führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin auf den letzten Schultag vor den Sommerferien bezieht, welchem als Abschluss des Schuljahres aus pädagogischer und sozialer Sicht eine besondere Bedeutung zukommt. Allerdings gilt dies primär aus Sicht der oder des einzelnen Lernenden und weniger aus Sicht einer Klasse, einer Lehrperson oder der Schule als Ganzes. Es ist damit primär an der Beschwerdeführerin zu entscheiden, ob sie ein Gesuch um Dispensation stellt und damit in Kauf nimmt, den letzten Schultag und damit den Abschluss des Schuljahres mit ihrer Klasse zu verpassen. Dieses Argument vermag eine Verweigerung der Dispensation deshalb ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zusätzlich zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin durch eine Ablehnung des Gesuches in einen Gewissenskonflikt kommt, entweder die Regeln des Staates oder jene ihrer Glaubensgemeinschaft zu verletzen, was zu einer erheblichen Belastung der Beschwerdeführerin führen kann. Dafür, dass durch die Befolgung der Glaubensvorschriften das Kindeswohl gefährdet und die Dispensation aus diesem Grund zu verweigern wäre, bestehen im vorliegenden Fall schliesslich keine Anhaltspunkte (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 8a). Insgesamt überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin an der uneingeschränkten Ausübung ihrer Glaubensüberzeugung das öffentliche Interesse am vollständigen Besuch des Unterrichts im vorliegenden Fall deutlich. Damit erweist sich die Ablehnung des Dispensationsgesuches für einen Tag, auch wenn es sich um den letzten Schultag vor den Ferien handelt, als unverhältnismässig. |"}