{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2017-2_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10675", "Checksum": "3bb00b2bf2b41566f25e33961b67bd1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2017 2", "2017 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einem Gesuch um Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen muss glaubhaft dargelegt werden, dass die Notwendigkeit der Dispensation einer ernsthaften Glaubensüberzeugung entspringt. 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Dabei ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erwarten, dass sie oder er die Begründung im Gesuch mit Unterlagen belegt, welche der Schule die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Anliegens ohne zusätzlichen Abklärungsaufwand ermöglichen. \r\nDie Ablehnung eines Dispensationsgesuchs für einen eintägigen Besuch des Regionalen Kongresses der Zeugen Jehovas ist unverhältnismässig, selbst wenn das Gesuch den letzten Tag vor den Sommerferien betrifft. | Art. 15 BV; § 21 Abs. 2 VBG; § 10 VBV | Bildungsrecht\n\n Beschwerdeführerin ihr Gesuch ausführlich begründet und ihre Angaben mit glaubwürdigen Dokumenten belegt hat. Gestützt darauf ist ohne weiteres glaubhaft, dass der Besuch des Regionalen Kongresses in Fribourg für die Beschwerdeführerin einer religiösen Pflicht entspricht. Daran ändert nichts, dass die Regionalen Kongresse der Zeugen Jehovas nicht im – ausdrücklich nicht abschliessenden – Verzeichnis der Bildungsdirektion Zürich aufgeführt sind und der Kongress in Fribourg nicht der einzige Kongress in der Schweiz ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin das Dispensationsgesuch aus anderen als religiösen Gründen gestellt hat, ergeben sich schliesslich weder aus den Akten noch werden solche von der Vorinstanz geltend gemacht. Es ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Gesuches in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit betroffen ist. 5. Wie vorgehend aufgezeigt, wird die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Gesuches in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit eingeschränkt. Nicht jede Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedoch per se unzulässig (vgl. Hangartner, a.a.O., S. 586). Einschränkungen von Grundrechten sind aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind und wenn sie sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 BV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.4). Bei einem mit glaubhaften religiösen Anliegen begründeten Dispensationsgesuch hat die Schule deshalb in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Begründung im Gesuch eine Dispensation vom Unterricht rechtfertigt. In diesem Sinne ist nachfolgend zu beurteilen, ob sich der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis dennoch als richtig erweist. 5.1. Gemäss Art. 19 und 62 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, welcher obligatorisch ist. Aus dem Blickwinkel der Schulpflichtigen verbriefen diese Verfassungsbestimmungen ein sogenanntes «Pflichtrecht»: Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber (Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2015 vom 12.2.2016 E. 3.2). Auch im kantonalen Recht ist festgehalten, dass die Lernenden den Unterricht zu besuchen haben (§ 15 Abs. 2a VBG). Unbestritten liegt damit eine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Schulbesuch vor. Ebenfalls ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Schulbesuch zu bejahen. So bezweckt die Schulpflicht die Gewährleistung einer genügenden Grundausbildung für alle Kinder. Dieser soll für den Einzelnen angemessen und geeignet sein, die Lernenden auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I 156 E. 3.1). Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit von Art. 8 BV ergibt sich zudem sinngemäss der Auftrag an den Staat, eine gewisse Chancengleichheit für alle zu wahren (BGE 119 Ia 178 E. 7c). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass es Aufgabe der Schule ist, einen geordneten und effizienten Schulbetrieb aufrecht zu erhalten und administrativen Mehraufwand zu vermeiden (vgl. BGE 117 Ia 311 E. 4a). Es besteht damit unbestritten ein hohes öffentliches Interesse am konsequenten Schulbesuch aller Lernenden. 5.2. Ein Grundrechtseingriff ist aber selbst bei Vorliegen einer genügenden rechtlichen Grundlage und eines öffentlichen Interesses nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Eingriff die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt und der Eingriff zum Schutz des öffentlichen Interesses verhältnismässig, das heisst geeignet, notwendig und zumutbar ist (vgl. BGE 118 IA 427 E. 7a). Vorliegend ist das Verbot des Urlaubs unbestritten geeignet, um den Schulbesuch der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Ebenfalls ist die Erforderlichkeit der Massnahme zu bejahen, da eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist. Näher zu betrachten ist jedoch die Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse, mithin die Zumutbarkeit des Eingriffs bzw. die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. 5.3. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich übereinstimmend festzuhalten, dass dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer ausreichenden Bildung aller Lernenden ein hohes Gewicht zukommt. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass Urlaubsgesuche immer auch den geordneten Schulbetrieb beeinträchtigen und zu einem administrativen Mehraufwand für die Schulen führen (vgl. BGE 117 Ia 311 E. 4a). Dabei ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass den genannten öffentlichen Interessen insbesondere in der Zeit vor und nach den Sommerferien ein erhöhtes Gewicht zukommt. Dies zum einen, da in diesem Zeitraum viele administrative Arbeiten zu erledigen sind, zum anderen ist der gemeinsame Beginn und Abschluss eines Schuljahres auch aus pädagogischer Sicht und in Bezug auf die soziale Integration der Lernenden bedeutsam. Auf der anderen Seite steht das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, den Regionalen Kongress ihrer Glaubensgemeinschaft zu besuchen. Gemäss ihrer glaubhaften Schilderung entspricht dieser einem"}