{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2017-2_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10675", "Checksum": "3bb00b2bf2b41566f25e33961b67bd1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2017 2", "2017 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einem Gesuch um Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen muss glaubhaft dargelegt werden, dass die Notwendigkeit der Dispensation einer ernsthaften Glaubensüberzeugung entspringt. 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Dabei ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erwarten, dass sie oder er die Begründung im Gesuch mit Unterlagen belegt, welche der Schule die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Anliegens ohne zusätzlichen Abklärungsaufwand ermöglichen. \r\nDie Ablehnung eines Dispensationsgesuchs für einen eintägigen Besuch des Regionalen Kongresses der Zeugen Jehovas ist unverhältnismässig, selbst wenn das Gesuch den letzten Tag vor den Sommerferien betrifft. | Art. 15 BV; § 21 Abs. 2 VBG; § 10 VBV | Bildungsrecht\n\n durch die Ablehnung ihres Gesuches nicht in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit betroffen ist. 4.3. Die grundsätzlich strenge Praxis der Vorinstanz bei der Gewährung von Urlaub für die Zeit direkt vor und nach den Sommerferien ist nachvollziehbar. Dies insbesondere in Anbetracht der Bedeutung, die Anfang und Ende des Schuljahres für den Schulbetrieb haben sowie der Tatsache, dass Lernende versucht sein könnten, über Jokertage bzw. Urlaubsgesuche ihre Ferien zu verlängern. Ebenfalls geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass vom grundsätzlichen Ausschluss von Urlauben Ausnahmen möglich sein müssen, unter anderem bei Gesuchen aufgrund religiöser Feiertage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss in einem Gesuch um Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen glaubhaft dargelegt werden, dass die Notwendigkeit der Dispensation einer ernsthaften Glaubensüberzeugung entspringt (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.3). Dabei ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erwarten, dass sie oder er die Begründung im Gesuch mit Unterlagen belegt, welche der Schule die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Anliegens ohne zusätzlichen Abklärungsaufwand ermöglichen. Dabei darf die Schule derartige Gesuche durchaus kritisch betrachten. Wird jedoch eine nachvollziehbare Begründung betreffend die Bedeutung des Feiertages angeführt und diese mit glaubwürdigen Dokumenten untermauert, hat die Schule von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auszugehen, soweit nicht andere ernsthafte Gründe dagegen sprechen. Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdeführerin ihr Gesuch einlässlich und sie substantiiert ihr Anliegen mit einer Bestätigung der Ältestenschaft ihrer Versammlung und weiteren glaubwürdigen Unterlagen, welche die Bedeutung des religiösen Feiertages für die Beschwerdeführerin unterstreichen. Damit ist ohne weiteres glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin den Besuch des Regionalen Kongresses als einen essenziellen Bestandteil ihrer Glaubensüberzeugung ansieht und dessen Besuch für sie einer religiösen Pflicht entspricht. Der abweichenden Ansicht der Vorinstanz, welche das Vorliegen eines hohen Feiertages verneint, kann in Anbetracht dieser Aktenlage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Zwar darf sich eine Schule beim Entscheid über ein mit religiösen Pflichten begründetes Dispensationsgesuch auf Richtlinien oder Verzeichnisse als Hilfestellung abstützen, der Entscheid ist aber immer in Bezug auf das jeweilige Gesuch zu treffen. Über die vorliegend glaubhaft dargelegte Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin kann sich die Vorinstanz deshalb nicht mit dem Hinweis hinwegsetzen, der Regionale Kongress sei im Verzeichnis «Hohe Feiertage der verschiedenen Religionen» der Bildungsdirektion des Kantons Zürich nicht aufgeführt. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin zudem zu Recht vor, dass das genannte Verzeichnis die Feiertage bzw. die Glaubensrichtungen ausdrücklich nicht abschliessend auflistet und ihre Glaubensrichtung nicht aufgeführt ist, weshalb das Verzeichnis im vorliegenden Fall selbst als Hilfsmittel nicht tauglich ist. Soweit die Vorinstanz schliesslich vorbringt, sie sei gar nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein hoher Feiertag vorliegt, und sie wolle sich nicht anmassen, über hohe und weniger hohe Feiertage zu urteilen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie einleitend aufgezeigt, hat die Vorinstanz nicht über den Inhalt einer Religion oder Glaubensrichtung zu befinden oder die Bedeutung einer religiösen Vorschrift und damit ihr Gewicht bei der Interessenabwägung selber festzustellen. Sie hätte einzig feststellen müssen, ob die Beschwerdeführerin ihr Ersuchen glaubhaft mit ihrer Glaubensüberzeugung begründet (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.3). Dies wäre ihr im vorliegenden Fall aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ohne weiteres möglich gewesen. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2017 und der Stellungnahme vom 9. Juni 2017 geltend macht, die Beschwerdeführerin könne ihre religiösen Pflichten auch durch den Besuch des Kongresses vom 21. Juli 2017 in Zürich erfüllen, welcher nicht in die Schulzeit falle, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verkennt auch diesbezüglich, dass es weder ihr noch dem Bildungs- und Kulturdepartement als Rechtsmittelbehörde zusteht, die Bedeutung einer religiösen Vorschrift und ihr Gewicht für die Betroffenen zu beurteilen (BGE 135 I 79 E. 4.4). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Bescheinigung des Ältestenrates glaubhaft, dass die Daten der Regionalen Kongresse für jede Versammlung vom sogenannten Zweigbüro jährlich verbindlich festgelegt werden und von den Mitgliedern im Sinne einer religiösen Pflicht erwartet wird, den für sie vorgegebenen Kongress zusammen mit ihrer jeweiligen Versammlung zu besuchen. Der Besuch einer alternativen Veranstaltung fällt für die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten damit ausser Betracht. 4.4. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die"}