{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2017-2_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10675", "Checksum": "3bb00b2bf2b41566f25e33961b67bd1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2017 2", "2017 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einem Gesuch um Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen muss glaubhaft dargelegt werden, dass die Notwendigkeit der Dispensation einer ernsthaften Glaubensüberzeugung entspringt. 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Dabei ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erwarten, dass sie oder er die Begründung im Gesuch mit Unterlagen belegt, welche der Schule die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Anliegens ohne zusätzlichen Abklärungsaufwand ermöglichen. \r\nDie Ablehnung eines Dispensationsgesuchs für einen eintägigen Besuch des Regionalen Kongresses der Zeugen Jehovas ist unverhältnismässig, selbst wenn das Gesuch den letzten Tag vor den Sommerferien betrifft. | Art. 15 BV; § 21 Abs. 2 VBG; § 10 VBV | Bildungsrecht\n\n Vorschrift und damit ihr Gewicht bei der Interessenabwägung selber festzustellen (BGE 135 I 79 E. 4.4). Vielmehr bestimmt sich, was religiöse Auffassung und religiös bestimmte Verhaltensweisen sind, nach dem Selbstverständnis der Betroffenen. Es muss dabei ausreichend sein, wenn die Betroffenen glaubhaft darlegen, dass ihr Verhalten einer Glaubensüberzeugung entspringt (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.3; vgl. auch Hangartner, Entscheidbesprechung in AJP 2013, S. 589). In Bezug auf Dispensationsgesuche aus religiösen Gründen hat die Dienststelle Volksschulbildung im ergänzenden Leitfaden «Schule und Religion» vom September 2011 im Sinne einer Empfehlung festgehalten, dass Lernende für religiöse Feiertage vom Unterricht dispensiert werden können. Je nach Länge der Dispens sei die Klassenlehrperson, die Schulleitung oder die Schulpflege zuständig. Die Eltern seien auf mögliche Konsequenzen hinzuweisen, die eine längere Abwesenheit für das Kind hat wie beispielsweise der verpasste Lernstoff oder das Zugehörigkeitsgefühl zur Klasse. 3.4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schliesslich anzufügen, dass es ausgehend von § 10 Abs. 2 VBV primär den Gemeinden obliegt, den Umgang mit Dispensationsgesuchen festzulegen. Diesen kommt dabei beim Erlass der Richtlinien aufgrund ihrer Sachnähe und der Kenntnis von allfälligen kommunalen Besonderheiten ein Ermessen zu. Ebenfalls verfügen die Lehrpersonen bzw. die Schulleitung in ihrem Entscheid im Einzelfall über ein Ermessen. In einem Rechtsmittelverfahren werden Entscheide über Dispensationsgesuche durch das Bildungs- und Kulturdepartement deshalb regelmässig nur mit eingeschränkter Kognition geprüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5481/2015 vom 27.2.2017 E. 4). Allerdings wird das Ermessen der Vorinstanz sowohl beim Erlass der Richtlinie als auch beim Entscheid im Einzelfall immer begrenzt durch die verfassungsmässigen Rechte der Gesuchstellenden, vorliegend durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin. Ob durch den Entscheid der Vorinstanz die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin betroffen sind und sich der Entscheid unter diesem Gesichtspunkt als rechtmässig erweist, liegt nicht im Ermessen der Vorinstanz und ist im Rechtsmittelverfahren deshalb ohne Einschränkungen zu überprüfen (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). 4. Wie einleitend dargestellt, ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Dispensationsgesuches in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit eingeschränkt wird. 4.1. Die Beschwerdeführerin legte im Gesuch vom 6. April 2017 dar, der Regionale Kongress der Zeugen Jehovas entspreche einem mehrtägigen Gottesdienst und sei für sie und ihre Familie von überragender Bedeutung. Der Kongress stelle als zweitwichtigster Feiertag im Jahresverlauf der Zeugen Jehovas einen zentralen Bestandteil ihrer Religionsausübung dar, und dessen Besuch entspreche einer religiösen Pflicht. Um ihre Begründung zu substantiieren, legte die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch eine Bestätigung der zuständigen Ältestenschaft ihrer Glaubensgemeinschaft vom 5. April 2017 bei. Darin wird festgehalten, der Besuch des Regionalen Kongresses diene der Unterweisung der Gläubigen und werde als grundlegende Glaubensverpflichtung der Zeugen Jehovas verstanden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs reichte die Beschwerdeführerin zudem weitere Unterlagen ein, welche die Bedeutung der Regionalen Kongresse unterstreichen. Demgemäss besteht der Regionale Kongress aus einem mehrtägigen Gottesdienst, an welchem auch Taufhandlungen vorgenommen werden. Der Kongress diene zudem der biblischen Unterweisung und der Stärkung des Glaubens der einzelnen Mitglieder und der Einheit der Gemeinschaft. 4.2. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinien der Schulpflege vom 1. Juni 2015 beurteilt. Entsprechend hat sie in der Verfügung vom 23. Mai 2017 festgehalten, dass während der letzten Schulwoche vor und der ersten Woche nach den Sommerferien grundsätzlich keine Urlaube bewilligt werden. Ausnahmen seien jedoch zulässig unter anderem bei Gesuchen aufgrund religiöser Feiertage. Bei der Beurteilung des Gesuches der Beschwerdeführerin stützte sich die Vorinstanz in Bezug auf die Frage, ob der Regionale Kongress einem religiösen Feiertag entspricht, auf das Verzeichnis «Hohe Feiertage der verschiedenen Religionen» der Bildungsdirektion des Kantons Zürich . Die Vorinstanz führte aus, im Zweifelsfall werde ein Feiertag, der nicht im genannten Verzeichnis aufgeführt sei, nicht als hoher Feiertag beurteilt und entsprechend werde in diesen Fällen kein Urlaub gewährt. Da der Regionale Kongress der Zeugen Jehovas nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, verneinte die Vorinstanz einen Urlaubsanspruch der Beschwerdeführerin. Ergänzend machte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2017 geltend, die Beschwerdeführerin könne ihre religiösen Pflichten auch durch den Besuch des Kongresses vom 21. Juli 2017 in Zürich erfüllen, welcher die Schulpflicht nicht tangiere. Die Vorinstanz kam aus diesen Gründen letztlich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin"}