{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2017-2_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10675", "Checksum": "3bb00b2bf2b41566f25e33961b67bd1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2017 2", "2017 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 28.06.2017 BKD 2017 2 (2017 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei einem Gesuch um Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen muss glaubhaft dargelegt werden, dass die Notwendigkeit der Dispensation einer ernsthaften Glaubensüberzeugung entspringt. 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Dabei ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erwarten, dass sie oder er die Begründung im Gesuch mit Unterlagen belegt, welche der Schule die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Anliegens ohne zusätzlichen Abklärungsaufwand ermöglichen. \r\nDie Ablehnung eines Dispensationsgesuchs für einen eintägigen Besuch des Regionalen Kongresses der Zeugen Jehovas ist unverhältnismässig, selbst wenn das Gesuch den letzten Tag vor den Sommerferien betrifft. | Art. 15 BV; § 21 Abs. 2 VBG; § 10 VBV | Bildungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin möchte den Regionalen Kongress der Zeugen Jehovas besuchen, welcher vom 7. bis 9. Juli 2017 in Fribourg stattfindet. Auf einen Schultag entfällt dabei nur der Freitag, 7. Juli 2017, welcher der letzte Schultag vor den Sommerferien ist. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Dispensationsgesuch mit der Bedeutung des Regionalen Kongresses als hoher religiöser Feiertag ihrer Glaubensgemeinschaft, dessen Besuch ein zentraler Bestandteil ihrer Religionsausübung sei und eine religiöse Pflicht darstelle. Sie beruft sich mithin auf ihre Glaubens- und Gewissenfreiheit. Die Vorinstanz führt in der Begründung der Verfügung vom 23. Mai 2017 dagegen aus, sie habe in ihrem Entscheid über Dispensationsgesuche auch die schulischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zudem müsse sie nach einheitlichen Richtlinien entscheiden. Diese Richtlinien sähen ein grundsätzliches Verbot von Urlaub in den Sperrfristen vor den Sommerferien vor, wobei Ausnahmen einzig bei religiösen Feiertagen, welche im Verzeichnis «Hohe Feiertage der verschiedenen Religionen» des Kantons Zürich aufgeführt seien, bewilligt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem könnten die religiösen Pflichten auch durch den Besuch eines anderen Kongresses erfüllt werden, welcher die Schulzeit nicht tangiere. Entsprechend lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, wobei sie davon ausging, dass die Ablehnung die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin nicht beschränke. 3. Ausgehend von den Ausführungen der Beteiligten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Dispensation vom Unterricht für den Besuch des Regionalen Kongresses der Zeugen Jehovas zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin durch den Entscheid berührt ist, in einem zweiten Schritt ist die Zulässigkeit einer allfälligen Einschränkung zu prüfen. 3.1. Gemäss dem kantonalen Schulrecht sind die Eltern berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen (§ 21 Abs. 2 Gesetz über die Volksschulbildung [VBG; SRL Nr. 400a]). Entsprechend können Lernende gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008 (VBV; SRL Nr. 405) auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden. Für Dispensationen vom Unterricht bis zu drei Tagen ist die Klassenlehrperson, für längere Dispensationen sowie für generelle Dispensationen von einzelnen Fächern die Schulleitung zuständig. Die Bildungskommission erlässt Richtlinien (§ 10 Abs. 2 VBV). 3.2. Die Schulpflege (Bildungskommission) der Gemeinde A hat in den Richtlinien für ihre Schulen festgelegt, dass die Lernenden einen Anspruch auf vier sogenannte Joker-Halbtage haben (vgl. § 2 Abs. 5 VBV), welche jedoch nicht direkt vor und nach den Sommerferien bezogen werden dürfen. Für Dispensationen, welche über diese Jokertage hinausgehen, ist ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen. Für die Bewilligung von diesbezüglichen Gesuchen von mehr als drei Tagen oder für Gesuche, welche Tage vor oder nach den Ferien betreffen, ist die Schulleitung zuständig. Dabei ist vorgesehen, dass während der letzten Schulwoche vor und nach den Sommerferien keine Jokertage und Urlaube bewilligt werden. In der Richtlinie wird weiter ausgeführt, dass Urlaube nur restriktiv gewährt werden. Dabei würden Schulnähe, Einmaligkeit und Dringlichkeit des Gesuchsanlasses geprüft, wobei Ferien grundsätzlich kein Dispensationsgrund sind. Bei ausserordentlichen familiären Gegebenheiten und Ereignissen könnten einzelne Urlaubstage bewilligt werden. Dispensationen für spezielle sportliche, kulturelle, musikalische oder sinngemässe Aktivitäten würden in Ausnahmefällen bewilligt, sofern die Angebote unmöglich ausserhalb des geregelten Unterrichts besucht werden können. 3.3. Als Grund für eine Dispensation fallen auch religiöse Verpflichtungen in Betracht. Diesbezüglich gewährleistet Artikel 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) die Glaubens- und Gewissensfreiheit und räumt jeder Person das Recht ein, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit andern zu bekennen (vgl. BGE 142 I 49 E. 3.2). Unter diesem Schutze stehen nicht nur die traditionellen Glaubensformen der christlich-abendländischen Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern alle Religionen, unabhängig von ihrer quantitativen Verbreitung in der Schweiz. Weiter ist unerheblich, ob entsprechende Gepflogenheiten von allen, von einer Mehrheit oder allenfalls lediglich von einer Minderheit der jeweiligen Glaubensangehörigen befolgt werden (BGE 119 Ia 178 E. 4d). Der religiös neutrale Staat kann Glaubensregeln nicht auf ihre theologische Richtigkeit – insbesondere nicht auf ihre Übereinstimmung mit den heiligen Schriften – überprüfen (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 4c). Ebenso ist es ihm verwehrt, die Bedeutung einer religiösen"}