Zudem hat sie auch nicht die Befugnis, die Erfahrungsnoten einer Maturandin oder eines Maturanden zu erhöhen, damit ihr oder ihm das Bestehen der Maturitätsprüfung beim zweiten Anlauf ermöglicht wird. Die vorliegend angefochtenen Erfahrungsnoten in den Fächern Physik und Philosophie sind deshalb bereits im Zeitpunkt des Jahreszeugnisses festgelegt worden und konnten durch die Maturitätskonferenz nicht mehr verändert werden. 2.4 Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist festzuhalten, dass Erfahrungsnoten mit der Eröffnung des Jahreszeugnisses anzufechten sind.