In diesem Fall nehmen die Mitglieder der Maturitätskonferenz die Stimmrechte gemäss Ziffer 12 der Weisung der Maturitätskommission für die Maturitätsprüfungen vom 13. Januar 2009 wahr. Weitergehende Kompetenzen stehen der Maturitätskonferenz gestützt auf die massgebenden Rechtsgrundlagen nicht zu. Sie hat insbesondere keine Kompetenz, die von der Fachlehrperson festgelegten Erfahrungsnoten neu festzulegen. Zudem hat sie auch nicht die Befugnis, die Erfahrungsnoten einer Maturandin oder eines Maturanden zu erhöhen, damit ihr oder ihm das Bestehen der Maturitätsprüfung beim zweiten Anlauf ermöglicht wird.