Wie vorgängig dargelegt, entscheidet die Maturitätskonferenz zwar aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung (§ 4 Abs. 2 Maturitätsreglement). Ihre Kompetenz in Bezug auf die Leistungsbeurteilung ist jedoch auf den Fall beschränkt, in dem sich die Maturitätsnote nicht nach den reglementarisch vorgegebenen Bestimmungen runden lässt (§ 17 Abs. 4 Maturitätsreglement). In diesem Fall nehmen die Mitglieder der Maturitätskonferenz die Stimmrechte gemäss Ziffer 12 der Weisung der Maturitätskommission für die Maturitätsprüfungen vom 13. Januar 2009 wahr.