Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein exakter Viertelswert (¼, ¾), wird bei der Ermittlung der Maturitätsnoten in den Prüfungsfächern in Richtung der Prüfungsnote gerundet (§ 17 Abs. 3 Maturitätsreglement). Ist eine Rundung gemäss Absatz 3 nicht möglich, so entscheidet die Maturitätskonferenz unter Würdigung aller Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten, nach welcher Seite zu runden ist (§ 17 Abs. 4 Maturitätsreglement). Wie vorgängig dargelegt, entscheidet die Maturitätskonferenz zwar aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung (§ 4 Abs. 2 Maturitätsreglement).