In § 17 Maturitätsreglement wird vorgeschrieben, wie die Leistungsbeurteilung zu erfolgen hat. Zunächst wird festgelegt, welche Bedeutung die einzelnen Noten haben (§ 17 Abs. 1 Maturitätsreglement). Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein Wert, der über oder unter einem Viertelswert (¼, ¾) liegt, wird nach der Seite der nächsten ganzen oder halben Note gerundet (§ 17 Abs. 2 Maturitätsreglement). Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein exakter Viertelswert (¼, ¾), wird bei der Ermittlung der Maturitätsnoten in den Prüfungsfächern in Richtung der Prüfungsnote gerundet (§ 17 Abs. 3 Maturitätsreglement).