Die Maturitätskonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen, welche Maturitätsnoten erteilen, und den zuständigen Mitgliedern der Schulleitung und untersteht dem Vorsitz einer oder eines Delegierten der Maturitätskommission (§ 4 Abs. 1 Maturitätsreglement). Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung, wobei jene Lehrpersonen stimmberechtigt sind, die den betreffenden Maturandinnen und Maturanden Maturitätsnoten erteilt haben (§ 4 Abs. 2 und 3 Maturitätsreglement). In § 17 Maturitätsreglement wird vorgeschrieben, wie die Leistungsbeurteilung zu erfolgen hat.