Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Maturitätsprüfungen ab (§ 5 Abs. 1 Maturitätsreglement). Sie legen die Noten der schriftlichen Maturitätsprüfungen nach der Gegenkorrektur durch eine Fachlehrperson fest (§ 5 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 Maturitätsreglement). Die Noten der mündlichen Maturitätsprüfungen werden von den Expertinnen und Experten auf Antrag der Examinierenden festgelegt (§ 6 Abs. 4 Maturitätsreglement). Die Maturitätskonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen, welche Maturitätsnoten erteilen, und den zuständigen Mitgliedern der Schulleitung und untersteht dem Vorsitz einer oder eines Delegierten der Maturitätskommission (§ 4 Abs. 1 Maturitätsreglement).