Dies auch deshalb, weil es vor 2011 (Reform des MAR) noch anders gewesen sei und ältere Geschwister der Lernenden ihnen diesbezüglich falsche Informationen geben könnten. Die Lernenden würden mehrmals mündlich durch den Rektor sowie im Normalfall auch durch die Klassenlehrpersonen auf die Wichtigkeit der Jahresnoten hingewiesen. 2.3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers, die angefochtenen Erfahrungsnoten hätten durch die Maturitätskonferenz noch geändert werden können, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Maturitätsprüfungen ab (§ 5 Abs. 1 Maturitätsreglement).