Der Beschwerdeführer erklärt weiter, dass eine Diskussion über das Bestehen der Prüfung gerade in seinem Fall – Repetition mit äusserst knappem Ausgang – angezeigt gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Physiklehrer in dieser Diskussion den Antrag gestellt hätte, die Physiknote des Beschwerdeführers aufzurunden. Die Vorinstanz habe aber ihr Ermessen nicht ausgeübt. 2.3.1 Die Vorinstanz hält daran fest, dass die Maturitätskonferenz rein erwahrenden Charakter habe. Die Lernenden würden mehrmals darüber informiert. Dies auch deshalb, weil es vor 2011 (Reform des MAR) noch anders gewesen sei und ältere Geschwister der Lernenden ihnen diesbezüglich falsche Informationen geben könnten.