Andernfalls betrachtet der Beschwerdeführer die Bestimmung über das Stimmrecht in der Maturitätskonferenz als schwer verständlich, und er fragt sich, wann in der Maturitätskonferenz ohne Ermessen überhaupt kontrovers abgestimmt werden solle. Weiter erachtet er ein Erwahrungsgremium als sinnlos. Wenn sich die Aufgabe der Maturitätskonferenz auf die Kenntnisnahme beschränke, sei das Rektorat als entscheidende Instanz besser geeignet. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, dass eine Diskussion über das Bestehen der Prüfung gerade in seinem Fall – Repetition mit äusserst knappem Ausgang – angezeigt gewesen wäre.