Ziffer 14 der Weisungen der Maturitätskommission für die Maturitätsprüfungen vom 13. Januar 2009 regle das Stimmrecht der Lehrpersonen in Maturitätskonferenzen sowie den Stichentscheid des für die Klasse zuständigen Schulleitungsmitglieds bei Stimmengleichheit. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass die Maturitätskonferenz deshalb beim Entscheid über das Bestehen der Prüfungen ihr Ermessen auszuüben habe. Andernfalls betrachtet der Beschwerdeführer die Bestimmung über das Stimmrecht in der Maturitätskonferenz als schwer verständlich, und er fragt sich, wann in der Maturitätskonferenz ohne Ermessen überhaupt kontrovers abgestimmt werden solle.