Sie betrachte sich als „reine Erwahrungskonferenz“. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dass die Maturitätskonferenz keine reine Erwahrungskonferenz sei. Er begründet dies damit, dass die Maturitätskonferenz gemäss § 4 Maturitätsreglement aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung entscheide. Ziffer 14 der Weisungen der Maturitätskommission für die Maturitätsprüfungen vom 13. Januar 2009 regle das Stimmrecht der Lehrpersonen in Maturitätskonferenzen sowie den Stichentscheid des für die Klasse zuständigen Schulleitungsmitglieds bei Stimmengleichheit.