Auch der Physiklehrer habe sich bis zu diesem Tag vorbehalten, die Noten zugunsten des Beschwerdeführers anzupassen. Die Zeugnisnote sei in diesem Sinn gar nicht abschliessend. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2016, der Physiklehrer habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er die Notenrundung in der Notenkonferenz ansprechen werde. Dies habe er auch gemacht. Die Notensituation sei nicht nur im Fach Physik, sondern in allen Fächern nochmals genau angeschaut und die Gesamtsituation der Leistungen sowie Verhalten, Beteiligung und Engagement im Unterricht gewürdigt worden.