Je länger die streitige Leistungsbewertung zurückliegt, desto schwieriger gestaltet sich dieses Unterfangen (BVR 2013 S. 321 E. 5.4). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid über das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung vor, dass die Maturitätskonferenz von den Erfahrungsnoten hätte abweichen können. Diese Noten seien gemäss Aussagen des Rektors am 13. Juni 2016 unter den Lehrpersonen der Maturaklasse nochmals diskutiert worden. Es sei darüber abgestimmt worden, ob die Noten auf- oder abgerundet werden sollen. Auch der Physiklehrer habe sich bis zu diesem Tag vorbehalten, die Noten zugunsten des Beschwerdeführers anzupassen.