Es besteht ein allgemeines Interesse daran, die Überprüfung von Leistungsbeurteilungen, die als anfechtbare Hoheitsakte zu qualifizieren sind, möglichst zeitnah auszugestalten. Kommt hinzu, dass speziell im Schul- bzw. Prüfungsrecht die Behörden aufgrund ihrer Begründungspflicht gehalten sind, im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs aufzuzeigen und darzulegen, dass sie sich bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen haben leiten lassen. Je länger die streitige Leistungsbewertung zurückliegt, desto schwieriger gestaltet sich dieses Unterfangen (BVR 2013 S. 321 E. 5.4).