Andernfalls verwirkt das Rügerecht. Es ist mit anderen Worten nicht zulässig, den Ausgang der Prüfung abzuwarten und den Hinderungsgrund erst dann geltend zu machen, wenn feststeht, dass sich dieser tatsächlich kausal auf das Prüfungsergebnis bzw. das Nichtbestehen der Prüfung ausgewirkt hat. Es erscheint auch so gesehen sachgerecht, von den Lernenden die sofortige Anfechtung von Erfahrungsnoten zu verlangen (BVR 2010 S. 321 f. E. 5.5). Es besteht ein allgemeines Interesse daran, die Überprüfung von Leistungsbeurteilungen, die als anfechtbare Hoheitsakte zu qualifizieren sind, möglichst zeitnah auszugestalten.