Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung ist dem Prüfungsrecht im Übrigen auch in anderem Zusammenhang nicht fremd: So müssen vor oder während den Prüfungen auftretende hinderliche Sachumstände mit möglichen Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis (z.B. gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Störungen im Prüfungsablauf) unverzüglich geltend gemacht werden, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sich diese ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden. Andernfalls verwirkt das Rügerecht.