Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass er im Zeitpunkt des Erhalts des Jahreszeugnisses noch nicht wusste, ob er die Maturitätsprüfung besteht oder nicht. Er konnte aber in diesem Zeitpunkt bereits erkennen, ob die erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Physik und Philosophie korrekt zustande gekommen sind oder nicht. Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung ist dem Prüfungsrecht im Übrigen auch in anderem Zusammenhang nicht fremd: