Zudem ist die Ausgangslage für die Maturitätsprüfung klar, weil die Zeugnisnoten bzw. die Erfahrungsnoten fixiert sind. Aus diesen Gründen ist eine Anfechtung des Jahreszeugnisses im Zeitpunkt des Entscheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturität nicht mehr möglich. Zu diesem Zeitpunkt sind als Einzelnoten nur noch die Prüfungsnoten und die Note der Maturaarbeit anfechtbar. 2.2.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass er im Zeitpunkt des Erhalts des Jahreszeugnisses noch nicht wusste, ob er die Maturitätsprüfung besteht oder nicht.