Gemäss bisheriger Praxis der Beschwerdeinstanz gilt dies auch für das letzte Jahreszeugnis vor den Maturitätsprüfungen. Dieses unterscheidet sich zwar von den Jahreszeugnissen der vorangehenden Schuljahre darin, dass es keinen Promotionsentscheid mehr enthält. Den Zeugnisnoten ist aber trotzdem eine Rechtswirkung zuzusprechen, weil dadurch die Erfahrungsnoten fixiert werden, welche am Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturität teilhaben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich eine Anfechtung des Jahreszeugnisses kurz vor den Maturitätsprüfungen für einen Kandidaten oder eine Kandidatin belastend auswirken kann.