Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht auch unter der neueren Rechtsprechung den einzelnen Noten Rechtsfolgen zuerkannt, wenn sich diese als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (Urteil des Bundesgerichts 2D_39/2015 vom 17.8.2015 mit Verweis auf BGE 136 I 221 E. 2.6). 2.2.1 Zeugnisnoten entfalten auch Rechtswirkung, weil sie zum Promotionsentscheid führen. Deshalb können Jahreszeugnisse angefochten werden. Gemäss bisheriger Praxis der Beschwerdeinstanz gilt dies auch für das letzte Jahreszeugnis vor den Maturitätsprüfungen.