Die Prüfungsnote der Maturitätsprüfung steht für eine einzelne mündliche oder schriftliche Prüfungsleistung (BVR 2013 S. 320 E. 5.3). Die Erfahrungsnoten werden als Zeugnisnoten im Jahreszeugnis, die Prüfungsnoten werden hingegen im Maturitätszeugnis bekannt gegeben. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Erfahrungsnoten mit der Zeugniseröffnung anzufechten (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 715 f.; Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, 1997, S. 75; Koller, Was heisst «Faire Prüfung»?, Die wesentlichsten Aspekte bei Prüfungen an schweizerischen Mittel- und Hochschulen, 2001, S. 159;