Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, mitten in den Maturitätsprüfungen eine Beschwerde «auf Vorrat» einzureichen und damit zusätzlich das Wohlwollen der Schule zu strapazieren. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Rektor den angehenden Maturandinnen und Maturanden im Rahmen von drei Informationsveranstaltungen in den 5. und 6. Klassen im Detail erkläre, dass das Zeugnis rechtsgestaltende Wirkung habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Repetition der 6. Klasse fünfmal zu einer solchen Informationsveranstaltung eingeladen gewesen.