Mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts macht er geltend, dass Teilnoten in aller Regel nicht angefochten werden könnten. Eine von den Grundsätzen des Bundesgerichts abweichende Praxis des Kantons Luzern sei soweit ersichtlich nirgends publiziert. Eine Anfechtung des Jahreszeugnisses sei nicht sinnvoll, weil im vorliegenden Fall aufgrund des Jahreszeugnisses nicht klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Maturitätsprüfungen nicht bestehen werde. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, mitten in den Maturitätsprüfungen eine Beschwerde «auf Vorrat» einzureichen und damit zusätzlich das Wohlwollen der Schule zu strapazieren.