2. Wie erwähnt, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Überprüfung der Erfahrungsnoten in den Fächern Physik und Philosophie das Jahreszeugnis hätte anfechten müssen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Maturitätszeugnis als Verfügung massgebend sei. Er hält in seiner Eingabe vom 7. Juli 2016 dazu fest, dass nicht ersichtlich sei, worin die rechtsgestaltende Wirkung des Jahreszeugnisses der 6. Klasse im vorliegenden Fall bestehe. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts macht er geltend, dass Teilnoten in aller Regel nicht angefochten werden könnten.