Danach erreichte er im Fach Physik die Note 4.0 und im Fach Philosophie die Note 3.5. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen stellt sich die Frage, ob der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid vom 16. Juni 2016 den vorliegend zu prüfenden Streitgegenstand abdeckt oder ob er für die Überprüfung der Erfahrungsnoten in den Fächern Physik und Philosophie das Jahreszeugnis hätte anfechten müssen. Damit verbunden ist zu klären, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgte. 2. Wie erwähnt, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Überprüfung der Erfahrungsnoten in den Fächern Physik und Philosophie das Jahreszeugnis hätte anfechten müssen.