Bei Schulen mit Jahrespromotion besteht die Erfahrungsnote aus der Zeugnisnote des letzten Jahres, in dem das Fach unterrichtet wurde (§ 18 Abs. 2 Maturitätsreglement). Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen wurden die Erfahrungsnoten im vorliegenden Fall als Maturanoten in den Fächern Physik und Philosophie übernommen. Die Erfahrungsnoten wurden dem Beschwerdeführer mit dem Jahreszeugnis vom 13. Mai 2016 für das 6. Schuljahr an der Kantonsschule mitgeteilt. Danach erreichte er im Fach Physik die Note 4.0 und im Fach Philosophie die Note 3.5.