In den Grundlagenfächern Physik und Philosophie finden aber keine schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen statt (§ 8 Abs. 1 und 2 Maturitätsreglement e contrario). Die Maturitätsnoten in diesen beiden Fächern werden deshalb aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist, gesetzt (Art. 15 Abs. 1 lit. b Verordnung des Bundesrates über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 [MAV; SR 413.11]). Bei Schulen mit Jahrespromotion besteht die Erfahrungsnote aus der Zeugnisnote des letzten Jahres, in dem das Fach unterrichtet wurde (§ 18 Abs. 2 Maturitätsreglement).