Den Antrag bezüglich der Benotung der mündlichen Maturitätsprüfung im Schwerpunktfach Biologie und Chemie zog er in seiner Replik vom 26. August 2016 zurück. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit noch auf die vom Beschwerdeführer beanstandeten Erfahrungsnoten in den Fächern Physik und Philosophie. 1.3