§ 4 Abs. 2 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern, § 17 Abs. 4 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern | | Leitsatz: | Erfahrungsnoten im Zusammenhang mit der Maturität sind mit dem Jahreszeugnis anzufechten. Das Ermessen der Maturitätskonferenz bei Entscheiden über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung ist auf den Fall beschränkt, in dem sich die Maturitätsnoten nicht gemäss den reglementarisch vorgegebenen Bestimmungen runden lassen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: