{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2017-1_2017-03-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10674", "Checksum": "9dc29d107f2fa3088afa65d631ce952e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2017 1", "2017 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfahrungsnoten im Zusammenhang mit der Maturität sind mit dem Jahreszeugnis anzufechten. Das Ermessen der Maturitätskonferenz bei Entscheiden über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung ist auf den Fall beschränkt, in dem sich die Maturitätsnoten nicht gemäss den reglementarisch vorgegebenen Bestimmungen runden lassen. | § 107 Abs. 2 lit. e VRG, § 110 Abs. 2 lit. e VRG; § 4 Abs. 2 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern, § 17 Abs. 4 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:23", "Checksum": "b07069dddf6a2909e14750009169ebb3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)\nRegeste:\nErfahrungsnoten im Zusammenhang mit der Maturität sind mit dem Jahreszeugnis anzufechten. Das Ermessen der Maturitätskonferenz bei Entscheiden über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung ist auf den Fall beschränkt, in dem sich die Maturitätsnoten nicht gemäss den reglementarisch vorgegebenen Bestimmungen runden lassen. | § 107 Abs. 2 lit. e VRG, § 110 Abs. 2 lit. e VRG; § 4 Abs. 2 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern, § 17 Abs. 4 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern | Bildungsrecht\n\n Befugnis, die Erfahrungsnoten einer Maturandin oder eines Maturanden zu erhöhen, damit ihr oder ihm das Bestehen der Maturitätsprüfung beim zweiten Anlauf ermöglicht wird. Die vorliegend angefochtenen Erfahrungsnoten in den Fächern Physik und Philosophie sind deshalb bereits im Zeitpunkt des Jahreszeugnisses festgelegt worden und konnten durch die Maturitätskonferenz nicht mehr verändert werden. 2.4 Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist festzuhalten, dass Erfahrungsnoten mit der Eröffnung des Jahreszeugnisses anzufechten sind. Der Beschwerdeführer hätte demnach die Erfahrungsnoten in den Fächern Physik und Philosophie mit dem Jahreszeugnis vom 13. Mai 2016 anfechten müssen. |"}