{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2017-1_2017-03-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10674", "Checksum": "9dc29d107f2fa3088afa65d631ce952e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2017 1", "2017 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 22.03.2017 BKD 2017 1 (2017 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erfahrungsnoten im Zusammenhang mit der Maturität sind mit dem Jahreszeugnis anzufechten. 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Das Ermessen der Maturitätskonferenz bei Entscheiden über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung ist auf den Fall beschränkt, in dem sich die Maturitätsnoten nicht gemäss den reglementarisch vorgegebenen Bestimmungen runden lassen. | § 107 Abs. 2 lit. e VRG, § 110 Abs. 2 lit. e VRG; § 4 Abs. 2 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern, § 17 Abs. 4 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern | Bildungsrecht\n\n worden. Unter Würdigung der Gesamtsituation und auch wegen der Gleichbehandlung aller Lernenden, von denen andere mehr gefährdet gewesen seien als der Beschwerdeführer, habe es keinen Grund gegeben, die Note von 4.20 auf 4.5 aufzurunden. In der Replik vom 26. August 2016 hält der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz bestätige, dass sie sich mit dem Fall des Beschwerdeführers gar nicht auseinandergesetzt habe. Sie betrachte sich als „reine Erwahrungskonferenz“. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dass die Maturitätskonferenz keine reine Erwahrungskonferenz sei. Er begründet dies damit, dass die Maturitätskonferenz gemäss § 4 Maturitätsreglement aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung entscheide. Ziffer 14 der Weisungen der Maturitätskommission für die Maturitätsprüfungen vom 13. Januar 2009 regle das Stimmrecht der Lehrpersonen in Maturitätskonferenzen sowie den Stichentscheid des für die Klasse zuständigen Schulleitungsmitglieds bei Stimmengleichheit. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass die Maturitätskonferenz deshalb beim Entscheid über das Bestehen der Prüfungen ihr Ermessen auszuüben habe. Andernfalls betrachtet der Beschwerdeführer die Bestimmung über das Stimmrecht in der Maturitätskonferenz als schwer verständlich, und er fragt sich, wann in der Maturitätskonferenz ohne Ermessen überhaupt kontrovers abgestimmt werden solle. Weiter erachtet er ein Erwahrungsgremium als sinnlos. Wenn sich die Aufgabe der Maturitätskonferenz auf die Kenntnisnahme beschränke, sei das Rektorat als entscheidende Instanz besser geeignet. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, dass eine Diskussion über das Bestehen der Prüfung gerade in seinem Fall – Repetition mit äusserst knappem Ausgang – angezeigt gewesen wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Physiklehrer in dieser Diskussion den Antrag gestellt hätte, die Physiknote des Beschwerdeführers aufzurunden. Die Vorinstanz habe aber ihr Ermessen nicht ausgeübt. 2.3.1 Die Vorinstanz hält daran fest, dass die Maturitätskonferenz rein erwahrenden Charakter habe. Die Lernenden würden mehrmals darüber informiert. Dies auch deshalb, weil es vor 2011 (Reform des MAR) noch anders gewesen sei und ältere Geschwister der Lernenden ihnen diesbezüglich falsche Informationen geben könnten. Die Lernenden würden mehrmals mündlich durch den Rektor sowie im Normalfall auch durch die Klassenlehrpersonen auf die Wichtigkeit der Jahresnoten hingewiesen. 2.3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers, die angefochtenen Erfahrungsnoten hätten durch die Maturitätskonferenz noch geändert werden können, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Maturitätsprüfungen ab (§ 5 Abs. 1 Maturitätsreglement). Sie legen die Noten der schriftlichen Maturitätsprüfungen nach der Gegenkorrektur durch eine Fachlehrperson fest (§ 5 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 Maturitätsreglement). Die Noten der mündlichen Maturitätsprüfungen werden von den Expertinnen und Experten auf Antrag der Examinierenden festgelegt (§ 6 Abs. 4 Maturitätsreglement). Die Maturitätskonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen, welche Maturitätsnoten erteilen, und den zuständigen Mitgliedern der Schulleitung und untersteht dem Vorsitz einer oder eines Delegierten der Maturitätskommission (§ 4 Abs. 1 Maturitätsreglement). Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung, wobei jene Lehrpersonen stimmberechtigt sind, die den betreffenden Maturandinnen und Maturanden Maturitätsnoten erteilt haben (§ 4 Abs. 2 und 3 Maturitätsreglement). In § 17 Maturitätsreglement wird vorgeschrieben, wie die Leistungsbeurteilung zu erfolgen hat. Zunächst wird festgelegt, welche Bedeutung die einzelnen Noten haben (§ 17 Abs. 1 Maturitätsreglement). Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein Wert, der über oder unter einem Viertelswert (¼, ¾) liegt, wird nach der Seite der nächsten ganzen oder halben Note gerundet (§ 17 Abs. 2 Maturitätsreglement). Ergibt sich bei der Berechnung einer Durchschnittsnote ein exakter Viertelswert (¼, ¾), wird bei der Ermittlung der Maturitätsnoten in den Prüfungsfächern in Richtung der Prüfungsnote gerundet (§ 17 Abs. 3 Maturitätsreglement). Ist eine Rundung gemäss Absatz 3 nicht möglich, so entscheidet die Maturitätskonferenz unter Würdigung aller Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten, nach welcher Seite zu runden ist (§ 17 Abs. 4 Maturitätsreglement). Wie vorgängig dargelegt, entscheidet die Maturitätskonferenz zwar aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung (§ 4 Abs. 2 Maturitätsreglement). Ihre Kompetenz in Bezug auf die Leistungsbeurteilung ist jedoch auf den Fall beschränkt, in dem sich die Maturitätsnote nicht nach den reglementarisch vorgegebenen Bestimmungen runden lässt (§ 17 Abs. 4 Maturitätsreglement). In diesem Fall nehmen die Mitglieder der Maturitätskonferenz die Stimmrechte gemäss Ziffer 12 der Weisung der Maturitätskommission für die Maturitätsprüfungen vom 13. Januar 2009 wahr. Weitergehende Kompetenzen stehen der Maturitätskonferenz gestützt auf die massgebenden Rechtsgrundlagen nicht zu. Sie hat insbesondere keine Kompetenz, die von der Fachlehrperson festgelegten Erfahrungsnoten neu festzulegen. Zudem hat sie auch nicht die"}